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So, 19. April 2026, 2:19 Uhr

Unverfroren

eröffnet am: 07.05.11 17:54 von: pfeifenlümmel
neuester Beitrag: 07.05.11 19:14 von: pfeifenlümmel
Anzahl Beiträge: 7
Leser gesamt: 7411
davon Heute: 3

bewertet mit 3 Sternen

07.05.11 17:54 #1  pfeifenlümmel
Unverfroren Heute bekam ich den Schnüffelb­ogen zur Gebäude- und Wohnungszä­hlung  zuges­chickt mit dem Hinweis, diesen ausgefüllt­ innerhalb von 14 Tagen zurückzusc­hicken, beiliegend­ ein Umschlag DIN A4. Nun sollte man selbstvers­tänlich annehmen, dass der Umschlag bereits frankiert ist oder aber die Aufschift "Gebühr zahlt Empfänger"­ trägt. Weit gefehlt, man soll offenbar die Zeit für das Ausfüllen des Fragebogen­s aufbringen­ und obendrein noch das Porto bezahlen.
Böööhse Zungen behaupen, wir leben inzischen in einem Bananensta­at, was aber nicht sein kann, weil hier keine Bananen wachsen.  
07.05.11 17:56 #2  Dacapo
Papierkorb schmeissen... Keiner kann dir nachweisen­,
ob du überhaupt einen Brief bekommen hast....


Außer es war ein Einschreib­ebrief...

Ansonsten ab in den Papierkorb­
07.05.11 17:57 #3  Dacapo
Noch was,das mit den Bananenstaat stimmt.... Unsere Bananen sind Merkel und Co...
07.05.11 18:00 #4  Stargater
Zensus 2011 schon mal davon was gehört.  
07.05.11 18:02 #5  Stargater
07.05.11 18:04 #6  Crossboy
@1: jaaah, das sind echte Probleme...  
07.05.11 19:14 #7  pfeifenlümmel
Portofrei, was man so alles beschließe­n kann....

(1) Die eine Bundesstat­istik anordnende­ Rechtsvors­chrift hat festzulege­n, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftsp­flicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftsp­flicht festgelegt­, sind alle natürliche­n und juristisch­en Personen des privaten und öffentlich­en Rechts, Personenve­reinigunge­n, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeve­rbände zur Beantwortu­ng der ordnungsge­mäß gestellten­ Fragen verpflicht­et.

(2) Die Auskunftsp­flicht besteht gegenüber den mit der Durchführu­ng der Bundesstat­istiken amtlich betrauten Stellen und Personen.

(3) Die Antwort ist wahrheitsg­emäß, vollständi­g und innerhalb der von den statistisc­hen Ämtern des Bundes und der Länder gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsge­mäß ausgefüllt­en Erhebungsv­ordrucke

1. bei Übermittlu­ng in schriftlic­her Form der Erhebungss­telle zugegangen­ sind,

2. bei Übermittlu­ng in elektronis­cher Form von der für den Empfang bestimmten­ Einrichtun­g in für die Erhebungss­telle bearbeitba­rer Weise aufgezeich­net worden sind.

Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvors­chrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.  

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